Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ausgeweitet – Einheitliche 30-kW-Grenze ab 2025
- Marco Vögele
- 31. Juli
- 2 Min. Lesezeit

Zum 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung im Einkommensteuerrecht in Kraft, die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen steuerlich entlastet. Konkret betrifft die Neuerung den § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen regelt.
Vereinheitlichung der Leistungsgrenze auf 30 kW (peak)
Künftig wird die maximal zulässige Bruttoleistung für die steuerfreie Einspeisung auf 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht – und zwar gebäudeunabhängig. Bisher galt diese 30-kW-Grenze nur für bestimmte Gebäudearten (z. B. Einfamilienhäuser), während für andere – etwa gemischt genutzte oder gewerblich genutzte Gebäude – lediglich eine Grenze von 15 kWp pro Einheit angesetzt wurde.
Diese Differenzierung entfällt ab 2025 vollständig. Alle Betreiber – unabhängig von der Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist – können nun bis zu 30 kWp je Einheit steuerfrei nutzen.
Gesamtobergrenze bleibt bei 100 kWp
Unverändert bleibt jedoch die Höchstgrenze von 100 kWp Bruttoleistung pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, bis zu der die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG in Anspruch genommen werden kann. Diese Grenze gilt für die Summe aller begünstigten Anlagen, die sich im Eigentum einer steuerpflichtigen Person oder Personengesellschaft befinden.
Geltungsbeginn: Anlagen ab 2025
Die Neuregelung findet Anwendung auf Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024:
angeschafft,
erstmals in Betrieb genommen oder
erweitert werden.
Betreiber, die im kommenden Jahr eine neue Anlage planen oder bestehende Systeme ausbauen möchten, können somit von den erweiterten Steuerbefreiungen profitieren – vorausgesetzt, die entsprechenden Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG werden erfüllt.
Ziel: Förderung erneuerbarer Energien und Bürokratieabbau
Mit dieser Anpassung will der Gesetzgeber den Ausbau regenerativer Energien weiter fördern und gleichzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen für private und gewerbliche Betreiber vereinfachen. Die einheitliche Leistungsgrenze verringert den bürokratischen Aufwand und macht die Steuerbefreiung leichter zugänglich – ein wichtiger Schritt in Richtung Energiewende.
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