Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 2026
- Marco Vögele
- 14. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Aktueller Stand (November 2025)
Die Bundesregierung plant, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7% zu senken. Diese Regelung ist Bestandteil des geplanten Steueränderungsgesetzes 2025, das vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Wichtig ist jedoch:
Der reduzierte Steuersatz ist noch nicht endgültig Gesetz.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Ohne diese Zustimmung tritt die Regelung nicht in Kraft. Die Entscheidung des Bundesrats ist für Dezember 2025 vorgesehen.
Was ist geplant?
7 % Umsatzsteuer für alle Speisen, die in gastronomischen Betrieben angeboten werden – unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt oder abgeholt.
Getränke bleiben weiterhin mit 19% Umsatzsteuer steuerpflichtig (mit wenigen bekannten Ausnahmen, z. B. Milch oder Cappuccino mit mind. 75% Milchanteil).
Was bedeutet das für Ihren Betrieb?
1. Planung ab 1. Januar 2026
Nach aktuellem Stand können Sie davon ausgehen, dass ab dem Jahreswechsel wieder 7% auf Speisen gelten werden. ABER: Da das Gesetz noch nicht vollständig verabschiedet ist, sollten Sie technische und organisatorische Anpassungen so vorbereiten, dass sie kurzfristig umsetzbar bleiben.
2. Update Ihrer Systeme
Kassensystem
Warenwirtschaft
Preisauszeichnungen
3. Risiko bei vorzeitiger Anpassung
Eine verfrühte Umstellung birgt das Risiko, falsch zu fakturieren. Bitte nehmen Sie daher keine endgültige Umstellung vor, bevor die Zustimmung des Bundesrats vorliegt und das Gesetz veröffentlicht wurde.
Was bleibt vorerst unverändert?
Bis einschließlich 31.12.2025 gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19% auf vor Ort verzehrte Speisen.
Getränke bleiben dauerhaft bei 19%.
Fazit
Die Rückkehr zu 7% Umsatzsteuer auf Speisen ist politisch gewünscht und bereits im Gesetzesentwurf verankert. Es ist jedoch entscheidend hervorzuheben, dass der Bundesrat der Gesetzesänderung noch zustimmen muss. Erst danach steht verbindlich fest, welcher Steuersatz ab 2026 gilt.
Wir halten Sie selbstverständlich informiert, sobald die Entscheidung des Bundesrats vorliegt.





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