Große Reform für Kleinunternehmer: Neue Umsatzgrenzen und unterjähriger Wechsel ab 2025
- Marco Vögele
- 31. Juli
- 2 Min. Lesezeit

Zum 1. Januar 2025 tritt eine weitreichende Reform der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Kraft. Ziel ist es, die Besteuerung kleiner Unternehmen zu modernisieren, an aktuelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen und mit EU-Vorgaben in Einklang zu bringen.
Neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmereigenschaft
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt:
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von maximal 25.000 EUR erzielt hat.
Im laufenden Jahr besteht die Kleinunternehmereigenschaft solange, bis der Gesamtumsatz 100.000 EUR überschreitet.
Sobald der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze übersteigt, endet der Kleinunternehmerstatus unterjährig – mit unmittelbarer Wirkung für die Umsatzbesteuerung.
Beispiel: Unterjähriger Wechsel in die Regelbesteuerung
Ein Unternehmer U erzielt im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von 22.000 EUR und ist 2025 daher Kleinunternehmer. Am 24.11.2025 überschreitet er mit einem Umsatz von 101.000 EUR die neue Obergrenze. Die Folge: U gilt bis zum 23.11.2025 als Kleinunternehmer und muss ab dem 24.11.2025 zur Regelbesteuerung wechseln. Er ist dann verpflichtet, Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auszuweisen und erhält im Gegenzug Vorsteuerabzugsrecht.
Steuerliche Konsequenzen ab 2025
Kleinunternehmer führen ab 2025 steuerfreie Umsätze aus. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen:
Kein Vorsteuerabzug
Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen
Vorsteuerberichtigungspflicht bei Wechsel zur Regelbesteuerung
Keine Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe (unter bestimmten Voraussetzungen)
Verpflichtung zum Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Rechnungen (sofern Rechnungspflicht nach § 14 UStG besteht)
Keine Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen
Keine grundsätzliche Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahressteuererklärungen, außer auf besondere Anforderung durch das Finanzamt
Erleichterung für Gründer: Keine Hochrechnung mehr
Eine wichtige Änderung betrifft neugegründete Unternehmen: Besteht die Unternehmereigenschaft im Vorjahr nicht für das ganze Kalenderjahr, erfolgt keine Hochrechnung auf den Jahresumsatz mehr. Gründer gelten somit automatisch zunächst als Kleinunternehmer, was gerade in der Anlaufphase eine deutliche steuerliche und administrative Erleichterung darstellt.
Verzicht und Bindungsfrist
Wie bisher können Unternehmer freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dies bindet sie für fünf Jahre.
Neu ist: Der rückwirkende Verzicht (z. B. im Rahmen der Jahressteuererklärung) ist künftig nur noch bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres möglich. Für das Kalenderjahr 2025 wäre ein rückwirkender Verzicht also bis spätestens zum 28. Februar 2027 zulässig. Ein Widerruf der Option ist – wie bisher – erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist möglich und kann nur mit Wirkung zum Beginn eines neuen Kalenderjahres erklärt werden.
Hinweis zur EU-weiten Kleinunternehmerbesteuerung
Die Reform bringt zudem eine völlig neue Regelung für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung innerhalb der EU. Da diese Regelungen besonders komplex ausfallen können, empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten eine individuelle Beratung.
Fazit: Die Neuregelung bedeutet für viele Kleinunternehmer eine größere Flexibilität, mehr Rechtssicherheit und administrative Entlastung – gleichzeitig aber auch die Notwendigkeit, Umsätze engmaschig zu überwachen, um den Statusverlust und die Pflichten bei einem unterjährigen Wechsel rechtzeitig zu erkennen.
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