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Strengere Nachweispflichten beim Unterhaltsabzug: Nur noch Banküberweisungen anerkannt


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Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten neue Anforderungen für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 12 Einkommensteuergesetz (EStG). Künftig wird die Finanzverwaltung nur noch Geldzuwendungen anerkennen, die per Banküberweisung nachgewiesen werden können.


Was sich konkret ändert


Bislang war es möglich, Unterhaltsleistungen auch auf anderen Wegen zu erbringen und steuerlich geltend zu machen – etwa durch Barzahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten oder durch Übergabe von Bargeld im Ausland. Diese Formen der Geldzuwendung wurden bisher in der Praxis unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert.

Mit der Neuregelung wird der Abzug dieser Aufwendungen künftig nur noch dann anerkannt, wenn der Zahlungsfluss lückenlos und eindeutig per Banküberweisung dokumentiert werden kann. Damit wird der Grundsatz der nachprüfbaren und belegbaren Zahlung in den Vordergrund gestellt.


Ziel der Neuregelung


Die Änderung soll die Missbrauchsanfälligkeit reduzieren und die Überprüfbarkeit durch die Finanzbehördenverbessern. Insbesondere bei Unterhaltszahlungen ins Ausland besteht ein erhöhtes Risiko für unklare oder nicht nachvollziehbare Zahlungswege.


Ausnahmen möglich bei außergewöhnlichen Verhältnissen


In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei kriegsbedingten Einschränkungen oder instabilen Bankensystemen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person, können weiterhin Nachweiserleichterungen auf Grundlage allgemeiner Billigkeitsregelungen gewährt werden. Dies setzt jedoch eine entsprechende Verwaltungsregelung der Finanzbehörden voraus und muss im Einzelfall geprüft werden.


Wichtige Hinweise für Steuerpflichtige


  • Ab dem VZ 2025: Nur Banküberweisungen werden als Nachweis für Unterhaltszahlungen anerkannt.

  • Barzahlungen oder andere nicht nachvollziehbare Zahlungswege führen nicht mehr zum steuerlichen Abzug.

  • Steuerpflichtige sollten ihre Zahlungsmodalitäten rechtzeitig anpassen und auf eine lückenlose Dokumentationachten.

Diese Änderung betrifft vor allem Steuerpflichtige, die Unterhalt an im Ausland lebende Angehörige leisten und hierfür bislang Barzahlungen oder informelle Wege genutzt haben. Für eine weiterhin erfolgreiche steuerliche Berücksichtigung ab 2025 ist eine rechtzeitige Umstellung auf belegbare Überweisungen dringend empfohlen.

 
 
 

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